Vorschriften für die Funkverwaltung der Provinz Anhui

Artikel 27 Die technischen Indikatoren der hergestellten, verkauften, eingeführten und gewarteten Funkübertragungsanlagen, wie Betriebsfrequenz, Frequenzband, Leistung usw., müssen den einschlägigen nationalen Funkverwaltungsvorschriften entsprechen.
Zusätzlich zu den Kleinstleistungs-Kurzstrecken-Funkübertragungsgeräten muss die Herstellung oder Einfuhr anderer im Land verkaufter und verwendeter Funkübertragungsgeräte bei der nationalen Funkregulierungsbehörde eine Typgenehmigung beantragen. Der Zulassungskatalog für Funkanlagen wird von der nationalen Funkaufsichtsbehörde veröffentlicht.
Die Wartung von Funkanlagen darf die in der Baumustergenehmigung für Funkanlagen geprüften technischen Indikatoren nicht ändern.
Artikel 28 Für den Verkauf von Funkübertragungsanlagen, die gemäß den "Reglements of the People's Republic of China on Radio Management" typgenehmigt sein müssen, sind die Verkaufsunterlagen bei der Funkverwaltungsbehörde zu hinterlegen und die Aufsicht und Inspektion der Radio-Management-Agentur akzeptiert werden.. Führen Sie innerhalb von drei Werktagen die Verkaufsregistrierungsverfahren mit der Radio-Management-Agentur an ihrem Registrierungsort durch.
Der Verkauf von Funksendeanlagen, die nicht mit einem Musterzulassungscode gemäß den "Reglements on Radio Management of the People's Republic of China" gekennzeichnet sind, ist nicht gestattet.
Artikel 29 Bei der Entwicklung, Herstellung, dem Verkauf und der Wartung von Hochleistungs-Funkübertragungseinrichtungen sind Maßnahmen zu treffen, um die Übertragung von Funkwellen wirksam zu unterdrücken, und es dürfen keine schädlichen Störungen an Funkstationen (Stationen) verursacht werden, die gemäß den Vorschriften errichtet und genutzt werden mit dem Gesetz.
Artikel 30 Die Funkverwaltungsstelle verstärkt die Überwachung und Kontrolle des Erwerbs der Baumusterzulassungsbescheinigung und der Verkaufsunterlagen von Funkanlagen.
Artikel 31 Die Errichtung und Nutzung von Funkstationen (Stationen), die in der Liste der vom Staat vorgeschriebenen Bauvorhaben und Einrichtungen für elektromagnetische Strahlung aufgeführt sind, werden gemäß den nationalen Vorschriften über das Management des Umwelt- und Umweltschutzes von Bauvorhaben errichtet und verwendet zur Durchführung der Umweltauswirkungen elektromagnetischer Strahlung Bewertung und Bericht sind gesetzeskonform zu genehmigen. Das zuständige Amt für ökologische Umwelt mit Prüfungs- und Genehmigungsbefugnis gibt den Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung der Öffentlichkeit bekannt.
Artikel 32 Die Einrichtung und Nutzung von Funkstationen (Stationen), die in der Liste der vom Staat vorgeschriebenen Bauvorhaben und Ausrüstungen für elektromagnetische Strahlung aufgeführt sind, wird eingerichtet und die Benutzer führen regelmäßig eine Eigenüberwachung der elektromagnetischen Strahlung durch.
Die zuständige Abteilung für ökologische Umwelt der Volksregierung auf oder über der Kreisebene führt regelmäßig Aufsicht, Strafverfolgung und Überwachung der elektromagnetischen Strahlung von Radiostationen (Stationen) innerhalb des Verwaltungsgebiets durch; für Radiostationen (Stationen), die dies nicht die Standards für den Umweltschutz elektromagnetischer Strahlung erfüllen, sind sie zur Errichtung und Anwendung anzuweisen Maßnahmen zur Behebung: Werden die Umweltschutzstandards elektromagnetischer Strahlung auch nach der Behebung nicht eingehalten, so entscheidet die zuständige Volksregierung über den Abbau oder die Verlegung der Funkstation (Station ) in Übereinstimmung mit dem Gesetz.
Artikel 33 Die Verschmutzung durch elektromagnetische Strahlung, die sich nachteilig auf die öffentliche Gesundheit oder die Qualität der Produktion und des Lebens der Bevölkerung auswirkt, wird von der zuständigen Abteilung für ökologische Umwelt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Abteilungen untersucht und behandelt.
Einheiten, die aufgrund von Notfällen Unfälle durch elektromagnetische Strahlung verursachen oder verursachen können, sollten sofort Notfallmaßnahmen ergreifen, Einheiten und Anwohner, die elektromagnetischer Strahlung ausgesetzt sein könnten, unverzüglich benachrichtigen und den örtlichen Umwelt- und Umweltbehörden und den zuständigen Abteilungen zur Untersuchung Bericht erstatten.
Artikel 34 In dicht besiedelten Gebieten wie Wohngebieten, Schulen, Krankenhäusern, Pflegeheimen usw. ist es verboten, Funkstationen (Stationen) zu errichten und zu nutzen, die die staatlich festgelegten Umweltstandards für elektromagnetische Strahlung überschreiten.
In Gebieten, in denen großflächige elektromagnetische Strahlungsemissionsanlagen oder Hochfrequenzgeräte intensiv genutzt werden, ist der Bau von Wohngebäuden, Schulen und anderen Gebäuden in dem nach den Anforderungen des ökologischen Umweltschutzes und des Staatsgrundstücks abgegrenzten Planungssperrgebiet verboten und Raumplanung.
Artikel 35 Die von Industriegeräten, wissenschaftlichen Forschungsgeräten, Informationstechnologiegeräten, medizinischen Geräten, elektrifizierten Transportsystemen, Hochspannungsleitungen, Kraftfahrzeug- (Schiffs-)Zündgeräten und anderen elektrischen Geräten erzeugte Funkwellenstrahlung muss den zwingenden nationalen Normen entsprechen und nationalen Normen. Funkmanagement-Vorschriften schreiben vor, dass bei gesetzeskonform eingerichteten und genutzten Funkstationen (Stationen) keine schädlichen Störungen verursacht werden dürfen und der Eigentümer oder Nutzer bei Auftreten von Störungen Maßnahmen zu deren Beseitigung trifft. Wenn die schädlichen Störungen nicht beseitigt werden können, muss das Gerät abgeschaltet werden.
Artikel 36 Die Funkleitung stellt nach den einschlägigen nationalen und landesrechtlichen Vorschriften Schutzzeichen für technische Einrichtungen der Funkleitung auf und veröffentlicht Schutztelefone.
Bau, Betrieb und sonstige Tätigkeiten des Bauvorhabens müssen einen Sicherheitsabstand von der errichteten ortsfesten Funküberwachungsstation (Station) einhalten und dürfen die Sicherheit der ortsfesten Funküberwachungsstation (Station) nicht gefährden oder deren normale Nutzung behindern.
Artikel 37 Die Funkverwaltungsbehörde schützt die nach dem Gesetz errichteten Funkstationen (Stationen) vor schädlichen Störungen. Die Zivilluftfahrt, Eisenbahnen, Seefunkstellen, Sonderfunkstellen für Not- und Katastrophenhilfe, Rundfunk- und Fernsehübertragungsstellen, meteorologische Beobachtungsstellen, Funküberwachungsstellen (Stationen) und andere Funkstationen (Stationen), die die öffentliche Sicherheit und das öffentliche Interesse betreffen, müssen vorrangig geschützt werden.
Wenn ein gesetzeskonform installierter und verwendeter Radiosender (Sender) schädlichen Störungen ausgesetzt ist, kann das Gerät oder die Person, die den Radiosender (Sender) installiert oder verwendet, sich bei der Radioverwaltungsbehörde beschweren, in der sich der Radiosender (Sender) befindet gelegen. Die die Beschwerde entgegennehmende Funkaufsichtsbehörde untersucht zeitnah, trifft Maßnahmen zur Ermittlung der Störquelle und informiert den Beschwerdeführer über den Umgang. Die zuständigen Stellen und Personen unterstützen die Funkverwaltungsbehörde bei der Untersuchung.
Zivilluftfahrt, Rundfunk und Fernsehen, Eisenbahnen, maritime Angelegenheiten usw. treffen unverzüglich Ermittlungsmaßnahmen, um schädliche Störungen der von diesem System (Industrie) installierten und genutzten Funkstationen (Stationen) zu beseitigen; falls die Störungen nicht beseitigt werden können, relevante Informationen über die Störung ist dem Radio zu melden Die Management Agency kümmert sich darum, falls die schädlichen Störungen noch nicht beseitigt werden können, meldet die zuständige Stelle die Radio Management Agency des Systems (Industrie) der Nationalen Radio Management Agency zur Koordinierung und Behebung.
Um mit den schädlichen Interferenzen von Funkfrequenzen umzugehen, sollten wir dem Prinzip folgen, Inband außerhalb des Frequenzbandes zu lassen, das Nebengeschäft das Hauptgeschäft loszulassen und die spätere Nutzung die erste Nutzung zu lassen, ohne es zu planen Planung.
Artikel 38 Aus Gründen der nationalen Sicherheit und des öffentlichen Interesses kann die Volksregierung der Provinzen Funkkontrollen erlassen und in Übereinstimmung mit dem Gesetz die Funkkontrolle durchführen.
Artikel 39 Es ist verboten, unbefugt ein drahtloses Spannungssystem aufzubauen, zu benutzen, zu blockieren oder zu stören.
Die Immatrikulation an allgemeinen Hochschulen und Universitäten, die Beschäftigung von Beamten, die juristischen Berufsqualifikationen und andere wichtige Prüfungen, vertrauliche Sitzungen und andere wichtige geheime Orte, an denen die Einrichtung und Verwendung öffentlicher Mobilkommunikations störeinrichtungen erforderlich ist, sollten von der Vertraulichkeitsverwaltung genehmigt werden Abteilung der Volksregierung in oder über der Kreisstadt und das von der Verwaltungsbehörde genehmigte Funkgerät gemäß der genehmigten Sendefrequenz, Leistung, Zeit, Ort und Abschirmungsreichweite verwenden und eine dedizierte Person für die Verwaltung benennen.
Um die nationale Sicherheit und öffentliche Sicherheit zu wahren und nationale Geheimnisse zu wahren, ist es notwendig, vorübergehend drahtlose Spannungskontroll-, Blockierungs- oder mobilfunk störsender zu verwenden, sie müssen die einschlägigen nationalen und provinziellen Vorschriften einhalten und sie innerhalb der erforderlichen Zeit und im erforderlichen Bereich verwenden , und darf sich nicht außerhalb des abgeschirmten Ortes an die Öffentlichkeit bewegen. Kommunikation usw. verursachen schädliche Interferenzen und akzeptieren aktiv die Aufsicht und Anleitung der Funkaufsichtsbehörde.
Artikel 40 Die Volksregierungen der Provinzen und Städte, die in Bezirke unterteilt sind, organisieren die Einrichtung von elektromagnetischen Umgebungsgarantien für Notfälle und städtische Funkkommunikationsnetze für Notrufe.
Das von der Regierung angelegte und gebaute Funknetz und das in wichtigen Gebieten wie U-Bahnen, Flughäfen, Häfen usw. errichtete Funkleit- und Abfertigungsnetz werden mit dem Notrufkommunikationsnetz der örtlichen Volksregierung verbunden.